Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bestenseer Weinbauverein“.
  2. Der Verein wurde am 09.09.2010 in Bestensee gegründet.​.
  3. Am 28.09.2011 wurde der Verein beim Amtsgericht Potsdam unter Az. VR 7823 P in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Der Sitz des Vereins ist Bestensee.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein ist überparteilich sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 Abgabenordnung) durch Wiederbelebung des historischen Weinbaus in Bestensee durch die Förderung des kulturellen Zusammenlebens, gemeinschaftliches Arbeiten im Weinberg, sowie die traditionelle Durchführung von öffentlich zugänglichen Weinbergführungen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr und jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 – Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 § 5 – Kassenprüfer

Der Verein hat einen oder mehrere Kassenprüfer, der oder die von der Mitgliederversammlung ebenfalls für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer prüfen die satzungsmäßige Verwendung der Mittel des Vereins und die ordnungsgemäße Verbuchung der Rechnungsbelege.

§ 6 – Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 – Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bestensee zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Pflege des Heimatgedankens.

Kontakt

Bestenseer Weinbauverein e. V.
Freiligrathstraße 23 A
D-15741 Bestensee
+49 172 9413121